Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet „Erstes Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes"

 

(Berlin, 04.05.2009) Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 402/08 - Teile des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes (NRSG) vom 16. November 2007 für verfassungswidrig erklärt hatte, hat nunmehr das Berliner Abgeordnetenhaus auf seiner Sitzung am 30. April 2009 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und Linken das „Erste Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes" verabschiedet. 

 

Das Gesetz, das am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft tritt, bestimmt für Gaststätten mit abgetrennten Raucherräumen, dass unter 18-Jährigen der Aufenthalt in den Raucherräumen untersagt ist (Änderung des § 3, Absatz 3 NRSG).
Ansonsten haben die beschlossenen Änderungen des NRSG vor allem Auswirkungen auf Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Gastraumfläche sowie auf Shisha-Gaststätten. So bestimmt der neu in das NRSG eingefügte § 4a (Ausnahme für Rauchergaststätten), dass eine Gaststätte als Rauchergaststätte geführt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Die Gaststätte verfügt über keinen abgetrennten Nebenraum und die Grundfläche des Gastraumes beträgt weniger als 75 m²;
  2. Die Gaststätte muss als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein und der Betreiber darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zur Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten;
  3. In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden;
  4. Die Kennzeichnung der Rauchergaststätte muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich erfolgen. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen;
  5. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.

Für Shisha-Gaststätten wurde folgende Reglung getroffen:

In Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind, gilt das Rauchverbot nicht.
Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt.

Die nunmehr beschlossenen Änderungen des NRSG, für die sich der DEHOGA Berlin mit aller Kraft eingesetzt hat und die es wahrscheinlich ohne ihn nicht gegeben hätte, werden es einer Vielzahl vorwiegend getränkegeprägter gastronomischer Kleinbetriebe ermöglichen, sich auch zukünftig am Markt zu behaupten.

Bestrebungen, die darauf gerichtet waren, das Rauchen nur in inhabergeführten Einraumgaststätten (ohne angestelltes Personal) zu gestatten, konnten ebenso erfolgreich abgewehrt werden wie das Ansinnen, das Verabreichen zubereiteter Speisen in Rauchergaststätten zu unterbinden.

Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Rauchergaststätte ist es sowohl gestattet, Personal zu beschäftigen als auch den Gästen zubereitete Speisen anzubieten.

Die Zubereitung von Speisen, zu der im gaststättenrechtlichen Sinne auch das Erwärmen gehört, darf allerdings nicht vor Ort (also nicht in der Rauchergaststätte) erfolgen. Es ist aber gesetzeskonform, z. B. eine im Supermarkt oder beim Fleischer gekaufte Bulette, ein belegtes Brötchen und andere, beispielsweise über einen Caterer bezogene und außerhalb der Rauchergaststätte zubereitete Speisen anzubieten bzw. den Gästen zu servieren.

Der DEHOGA Berlin hätte sich gewünscht, dass bei der für Rauchergaststätten relevanten Gastraumfläche der Tresenbereich unberücksichtigt bleibt, da er ja an sich ein Arbeitsbereich und kein Raum für Gäste ist. Desweiteren hatten wir dafür plädiert, dass das geänderte NRSG auch das Erwärmen einfacher Speisen wie z. B. einer Bulette, einer Bockwurst oder einer Büchsensuppe usw. zugelassen wird, denn es ist nicht nachvollziehbar, worin der Sinn einer solchen Einschränkung liegen soll. Hierfür hat sich jedoch schlicht und einfach keine politische Mehrheit im Berliner Abgeordnetenhaus gefunden.

Alles in allem stellt das geänderte NRSG allerdings einen rechtlichen Kompromiss dar, mit dem die meisten gastronomischen Betriebe dieser Stadt leben können sollten.

Für weitere Auskünfte zum NRSG steht DEHOGA-Mitgliedern der Justiziar des Verbandes, Herr Albrecht Winkler, unter der Rufnummer 030 31804819 gerne zur Verfügung.