Hotellerie und Gastronomie müssen bereits seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2015 die tägliche Arbeitszeit aller Mitarbeiter aufzeichnen, deren Monatseinkommen 2.958 Euro nicht überschreitet und die nicht nahe Familienangehörige sind. Deshalb sind die Auswirkungen des aktuellen BAG-Urteils auf die Branche begrenzt. Das aktuelle BAG-Urteil enthält solche Ausnahmen jedoch nicht, so dass davon wohl auch Mitarbeiter oberhalb der Verdienstgrenze, Ehepartner und Kinder zusätzlich betroffen sein werden.
Zur Art und Weise der Erfassung sowie zum Zeitpunkt der Erfassung sagt die bisher allein vorliegende Pressemitteilung des BAG nichts. Für eine Empfehlung seitens des DEHOGA zur praktischen Umsetzung müssen daher die Entscheidungsgründe abgewartet werden. Das sog. „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019, das die Rechtsprechungsänderung des BAG ausgelöst hat, spricht von einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Daraus lesen manche Juristen eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung heraus. Mindestlohngesetz und Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung enthalten solche Vorgaben bisher nicht, in vielen gastgewerblichen Betrieben wird die Arbeitszeit manuell erfasst. Vorstellbar ist auch, dass der Gesetzgeber jetzt noch Ausnahmen regelt, das ist nämlich nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglich. Keine Frage, Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst werden. Aber wie das geschieht, muss der Entscheidung auf betrieblicher Ebene vorbehalten bleiben.