Azubis in Kurzarbeit – nochmals 6 Wochen Entgeltfortzahlung?

Eine häufige Frage von Ausbildungsbetrieben, die nach Kug-Pause jetzt im November-Lockdown wieder in Kurzarbeit gehen, ist, ob für deren Azubis die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach dem Berufsbildungsgesetz wieder von vorne zu laufen beginnt.

Zu dieser Frage können wir Ihnen bisher nur einen Zwischenstand mitteilen, der uns über einige der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit erreicht hat:

Danach soll es so sein, dass für Auszubildende, deren Betrieb mindestens drei Monate kein Kurzarbeitergeld (Kug) bezogen hat und damit eine erneute Kurzarbeits-Anzeige stellen muss, auch erneut eine sechswöchige Ausbildungsentgeltfortzahlung gemäß § 19 BBiG geleistet werden muss. Wenn dagegen die Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezugs im Betrieb nur ein oder zwei Monate gedauert hat, soll der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht erneut zu laufen beginnen. Das soll sogar dann der Fall sein, wenn der Azubi selbst nicht kurzgearbeitet hat.

Wir können absolut nicht nachvollziehen, warum Ausbildungsbetriebe, die ihren Auszubildenden bereits im Frühjahr sechs Wochen die Ausbildungsvergütung fortgezahlt haben, obwohl die Betriebe behördlich geschlossen und in Kurzarbeit Null waren und die Azubis nicht eingesetzt werden konnten, diese Last jetzt im neuerlichen Lockdown nochmals tragen sollen. Damit bestraft man Ausbildungsbetriebe doppelt.

Der DEHOGA wird darauf hinarbeiten, dass diese massive Ungerechtigkeit unterbunden wird, entweder über die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit oder über die Entschädigungsregelungen. Gastgewerbliche Betriebe, die in diesen für die Branche existenziell bedrohlichen Zeiten ihr Ausbildungsengagement aufrechterhalten, was ohnehin schon schwierig genug ist, dürfen dadurch nicht auch noch finanziell belastet werden.

Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf eine für viele Betriebe jetzt im November-Lockdown gangbare Alternative zur Kurzarbeit für Azubis hingewiesen: Wer im Rahmen des Programms „Ausbildungsplätze sichern!“ förderfähig ist (d.h. nicht mehr als 249 Vollbeschäftigte hat) und in einem Kalendermonat mindestens 50 % Arbeitsausfall im Betrieb verzeichnet, kann einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung von 75 % beantragen, wenn er Azubis und Ausbilder nicht in Kurzarbeit schickt. Nähere Information zu diesem Zuschuss und alle Antragsunterlagen finden Sie hier…