Auslegungshilfe für Gewerbetreibende und Behörden des Landes Berlin zur SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Orientierungshilfe für Gewerbe

Um die Verbreitung des Coronavirus in Berlin zu verlangsamen, müssen Ladengeschäfte grundsätzlich geschlossen bleiben. Die Versorgung der Bürger mit notwendigen Gütern bleibt jedoch gewährleistet: Es bestehen einige ausdrückliche Ausnahmen vor dem Verbot.

Durch die Auslegungshilfe soll eine berlinweit einheitliche Vollzugspraxis sichergestellt werden. Gewerbetreibende sollen mit Hilfe der Liste in Zweifelsfällen besser einschätzen können, ob sie ihr Geschäft derzeit noch für den Publikumsverkehr öffnen dürfen oder nicht. Die mit dem Vollzug der SARS-CoV-2-EindmaßnV betrauten Behörden wurden um Beachtung der Auslegungshilfe gebeten.

Erläuterungen zu Misch- und Teilsortimenten

Bei Geschäften, die ein Mischsortiment anbieten, gilt folgende Regelung: Gehört ein überwiegender Teil – also über 50 % – der Waren einem Sortiment an, das in entsprechenden Fachgeschäften laut Verordnung weiter verkauft werden dürfte, darf das Geschäft geöffnet bleiben. Bietet ein Ladengeschäft beispielsweise zu 20% Lebensmittel (erlaubt), zu 30% Hygieneartikel (erlaubt), zu 40% Spielwaren (verboten) und zu 10% Zeitschriften und Zeitungen (erlaubt) an, besteht das Sortiment aus insgesamt 60% erlaubten Waren. Dieser Beispielsladen dürfte also weiterhin geöffnet bleiben. Sollte die Situation im Einzelfall anders zu beurteilen sein, steht es natürlich den zuständigen Behörden frei, eine Filiale dennoch zu schließen.

Wenn das Sortiment eines Geschäfts einen Teil des üblichen Sortiments eines entsprechenden Fachmarkts ausmacht, fällt auch das Teilsortiment unter die Ausnahmen, die für das Gesamtsortiment greifen.

Allgemeine Abstands- und Hygienemaßnahmen

Ladengeschäfte, die laut der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung geöffnet bleiben dürfen, müssen sich an gesteigerte Hygieneauflagen halten. Das Ansteckungsrisiko innerhalb der Geschäfte muss so gering wie möglich gehalten werden. Aus diesem Grund müssen Systeme zur Besucherregulierung geschaffen werden. Diese müssen sowohl die Anzahl an Kunden im Ladengeschäft kontrollieren und ggf. einschränken als auch dafür sorgen, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern untereinander von den Kunden – soweit möglich – respektiert wird. Dieselben Vorschriften gelten für Dienstleistungsanbieter, die weiterhin geöffnet bleiben können.

Auslegungshilfe zur Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus