Ausbildungsprämie kann ab 4. August beantragt werden: Vorabfassung der Förderrichtlinie liegt vor

Voraussichtlich ab dem 4. August können bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die neuen Ausbildungsprämien beantragt werden.

Eine Ausbildungsprämie von 2.000 Euro für jede neu begonnene Berufsausbildung können von der Corona-Krise betroffene kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe (KMU) erhalten, die ihr Ausbildungsniveau im Vergleich zu den drei vergangenen Jahren dennoch beibehalten. Wer sein Ausbildungsniveau erhöht, erhält eine „Ausbildungsprämie plus“ in Höhe von 3.000 Euro.

Gefördert werden können Ausbildungen, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle. Die Auszahlung der Prämien erfolgt nach Ende der Probezeit. Mit der Ausdehnung des Zeitraums über das Jahresende hinaus wurde eine der Forderungen des DEHOGA zum Programm erfüllt. Wir haben in den letzten Wochen von vielen gastgewerblichen Ausbildungsbetrieben gehört, dass sich angesichts der Krise der Ausbildungsbeginn tendenziell nach hinten verschieben wird. Dieser besonderen Lage wird dadurch Rechnung getragen.

Förderberechtigt sind nur ausbildende KMU, das heißt solche Ausbildungsbetriebe, die im Gesamtunternehmen bzw. Konzern nicht mehr als 249 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente zum Stichtag 29.02.2020) haben. Die Arbeitgeber hatten bis zum Ende versucht zu erreichen, dass die Schwelle höher angesetzt oder auf den einzelnen Betrieb bezogen wird, leider ohne Erfolg. Die Betroffenheit von der Corona-Krise liegt vor, wenn der Betrieb im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder sein Umsatz im April und Mai um mindestens 60 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist. Das dürfte in fast allen gastgewerblichen Betrieben der Fall sein.

Der Nachweis, dass das Ausbildungsniveau im Vergleich zum Durchschnitt der drei vergangenen Jahre gehalten oder erhöht wird, erfolgt durch Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle (IHK).

Ebenfalls gilt für die Monate August bis Dezember 2020 der neue Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto). Diesen können ausbildende KMU beantragen, die im jeweiligen Monat im Betrieb oder der Betriebsabteilung Kurzarbeit von mindestens 50 % durchführen und dennoch ihre Auszubildenden und deren Ausbilder nicht in Kurzarbeit bringen oder halten. Die Fortsetzung der Ausbildung muss der BA unverzüglich angezeigt werden. Der Antrag auf den Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat zu stellen.

Die dritte Maßnahme, die mit der jetzt in Kraft tretenden Förderrichtlinie geregelt wird, ist die sog. Insolvenz-Übernahmeprämie.  Ein KMU, das zwischen August und Dezember Auszubildende eines Corona-bedingt insolventen anderen KMU übernimmt, erhält eine Prämie in Höhe von 3.000 €.

Die Förderrichtlinie soll am 31. Juli 2020 veröffentlicht werden und tritt am 1. August 2020 in Kraft. Eine Vorabfassung finden Sie hier verlinkt. Die Bundesagentur für Arbeit wird voraussichtlich am Montag, 4. August die Antragsdokumente online zur Verfügung stellen, außerdem sind FAQ’s geplant.

Wir hoffen, dass die finanziellen Ausbildungshilfen der Bundesregierung den förderberechtigten Ausbildungsbetrieben des Gastgewerbes die Entscheidung für Ausbildung leichter machen. Wir appellieren an alle Ausbildungsbetriebe des Gastgewerbes, im Rahmen des betriebswirtschaftlich Vernünftigen die Einstellung von neuen Auszubildenden oder die Übernahme von Insolvenz-Azubis wohlwollend zu prüfen. Auch diesen schwierigen Zeiten sollte der Blick für die langfristige Aufgabe der Unternehmen, für mit eigener Ausbildung für die benötigten Fachkräfte vorzusorgen, nicht verloren gehen.

Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"