Ausbildungsprämie: Bundeskabinett beschließt Eckpunkte – DEHOGA-Vorbehalte noch nicht ausgeräumt

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche die Eckpunkte für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern!“ beschlossen. Damit wurden die Ausbildungsprämie sowie eine Übernahmeprämie für Insolvenz-Azubis auf den weiteren Weg gebracht. Kleine und mittlere Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Ausbildungsangebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz mindestens 50 Prozent Arbeitsausfall im Betrieb fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Für die Maßnahmen ist insgesamt ein Volumen von 500 Millionen Euro vorgesehen.

Aus DEHOGA-Sicht hat die geplante Ausbildungsprämie nach wie vor den „Webfehler“, dass über drei Jahre hinweg mindestens eine konstante Zahl von Ausbildungsverträgen erforderlich ist. Eine solche können – auch angesichts seit Jahren sinkender Bewerberzahlen – die meisten gastgewerblichen Ausbildungsbetriebe nicht erreichen. Damit würde bei ihnen jeder finanzielle Anreiz wegfallen, um eine möglichst hohe Ausbildungsleistung zu kämpfen. Das wäre für das Ausbildungssystem im Gastgewerbe und auch längerfristig für den Fachkräftemarkt fatal. Hier wird der DEHOGA weiter auf eine Verbesserung für besonders betroffene Branchen hinwirken. Weiter müssen die Prämien aus Sicht des DEHOGA unabhängig von der Unternehmensgröße gezahlt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Ausbildungsunternehmen, die solidarisch für eine ganze stark betroffene Branche Ausbildungsplätze anbieten, sich zur Verbundausbildung bereiterklären oder Azubis aus insolventen Kollegenbetrieben übernehmen, nicht förderungswürdig sein sollen, nur weil sie mehr als 249 Beschäftigte haben. Zumindest aber müsste auf den einzelnen Ausbildungsbetrieb, nicht auf das Gesamtunternehmen abgestellt werden.

Gegenüber der Entwurfsfassung gab es in den nun beschlossenen Eckpunkten zwei Änderungen.

  • Es sind nun auch KMU antragsberechtigt, die eine Berufsausbildung in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. 
  • Es sind keine Angaben zur Förderhöhe für Maßnahmen der Verbund- oder Auftragsausbildung mehr enthalten. Details der Durchführung sollen im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden.

Wir werden unsere branchenspezifischen Belange natürlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren, aber auch gegenüber den Beteiligten der Allianz für Aus- und Weiterbildung weiter verfolgen.

Quelle: DEHOGA Bundesverband