Aktuelles zum Internetpranger § 40 LFG - Niedersachsen setzt Vollzug aus

Die niedersächsische Landesregierung hat am gestrigen Mittwoch einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

 

Das Kabinett will gegen § 40 Abs. 1a LFGB vorgehen, der die Bedingungen zur Information der Öffentlichkeit vor schädlichen Produkten regelt. Auch wenn dies in den vorliegenden Pressemitteilungen nicht eindeutig ausgeführt wird, dürfte es in erster Linie um § 40 Abs. 1a LFGB gehen.

Das OVG Lüneburg hatte im Juni 2013 nach mehreren anderen Oberverwaltungsgerichten

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm geäußert, da sie keine Löschungsfrist enthält. Eine Vorlage an das BVerfG war in diesem Verfahren

jedoch nicht möglich, da bereits die einfachrechtlichen Voraussetzungen für

eine Veröffentlichung nicht erfüllt waren (Beschl. v. 14.06.2013, Az. 13 ME 18/13).

Seitdem herrscht nach den Meldungen bei den Landkreisen und Städten in Niedersachsen große Unsicherheit, ob und wie sie die Norm anwenden dürfen. Dies wurde bereits beim 2. vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem LAVES und dem Niedersächsischen Landkreistag veranstalteten Symposium Gesundheitlicher Verbraucherschutz am 17. Juni 2013 in Hannover deutlich. Der Landkreistag hatte das Ministerium aufgrund der Bedenken der Rechtsprechung zum Aussetzen des Vollzuges des § 40 Abs. 1a LFGB in Niedersachsen aufgerufen. Das nunmehr eingeleitete abstrakte Normenkontrollverfahren soll die rechtlichen Unsicherheiten in der Praxis der Behörden beiseite räumen.

Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, wird der Vollzug des § 40 Abs. 1a LFGB in Niedersachsen als nunmehr achtem Bundesland ausgesetzt.

Pressemitteilung der Niedersächsichen Staatskanzlei zum §40 LFBG