Die GEMA, Gesellschaft zum Schutz musikalischer Aufführungs- und mechanischer Vervielfältigungsrechte, vertritt in Deutschland die ihr übertragenen Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie überträgt die Nutzungsrechte an die Veranstalter gegen Bezahlung einer entsprechenden Vergütung, welche sie dann an die Urheber abführt. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung richtet sich nach einer Vielzahl verschiedener, nutzungsabhängiger Tarife.
Die für die gastgewerblichen Musiknutzer wesentlichen GEMA-Tarife erhöhen sich ab dem 1. Januar 2010 um 0,5 Prozent, wobei die Erhöhung erst ab der nächsten Fälligkeit des Individualvertrages zwischen GEMA und Musiknutzer zum Tragen kommt. DEHOGA-Mitglieder erhalten auch weiterhin auf alle GEMA-Tarife einen Nachlass von 20 Prozent.
Benennung von Musikfolgen bei Live-Musik
Gemäß § 13 b Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) hat der Veranstalter von Live-Musikaufführungen nach der Veranstaltung der GEMA eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke (Musikfolgen) zu übersenden. Diese Musikfolgeaufstellungen sollen der GEMA vor allem eine gerechte Verteilung der erzielten Einnahmen unter den GEMA-Mitgliedern (Urheber) ermöglichen.
Die GEMA stellt dem Veranstalter zur erleichterten Meldung entsprechende Musikfolgevordrucke zur Verfügung, die im Internet unter www.gema.de (Musiknutzer / Formularschnellsuche / Musikfolge für eine Einzelveranstaltung) ausdruckbar bzw. herunterladbar sind. Jeder Live-Musikveranstalter hat in diesem Musikfolgevordruck den Titel des jeweiligen live gespielten Musikwerkes sowie den Komponisten, Druckbearbeiter und Verleger anzugeben.
Handlungsempfehlung
Dem Hotelier, Gastronomen oder Discothekenunternehmer ist ausdrücklich zu empfehlen, das Ausfüllen der Musikfolgeliste dem Bandleader, Musiker oder Sänger zu übertragen. Wenn möglich sollte das vereinbarte Honorar erst dann vollständig an den Musiker oder Sänger (bzw. deren Agentur oder Management) entrichtet werden, wenn im Gegenzug die vollständig und sorgfältig ausgefüllte Musikfolgeliste an den Veranstalter übergeben worden ist. Um Streitigkeiten zwischen Live-Musiker und Veranstalter von vornherein zu vermeiden, sollte die Verpflichtung zur Ausfüllung der Musikfolgeliste und Übergabe an den Veranstalter im Vorfeld vertraglich vereinbart werden.
Sollten die Veranstalter die Musikfolgen der GEMA nicht übersenden, beabsichtigt die GEMA zukünftig die vollständige Streichung bzw. Kürzung des Verbandsnachlasses.
Quelle: DEHOGA Aktuell PRESSEMITTEILUNG 10/02