8. März 2021 (Weltfrauentag) gesetzlicher Feiertag in Berlin - Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Seit 2019 ist der 8. März (Weltfrauentag) in Berlin ein gesetzlicher Feiertag. Diesen Feiertag gibt es nur in Berlin. Dies kann sich auch auf verschiedene Bereiche des Arbeitsrechts auswirken:

Kurzarbeit: In der Hotellerie und Gastronomie wird typischerweise an Feiertagen gearbeitet. Dementsprechend kann Kurzarbeitergeld auch für den 8. März 2021 für die Mitarbeiter beantragt werden, die typischerweise an diesem Tag im Einsatz gewesen wären.

Tarifgebundene Betriebe: Der Manteltarifvertrag enthält in § 11 die Regelung, dass Arbeitnehmer, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, einen Zuschlag von 20 % erhalten. Sie erhalten außerdem einen freien Tag, wenn der Feiertag nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Der 8. März 2021 ist ein Montag. Dementsprechend erhalten alle Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben, die am 8. März 2021 gearbeitet haben, einen Zuschlag von 20 %. Zudem erhalten alle Mitarbeiter, die am 8. März 2021 arbeiten mussten, einen freien Tag. Die Regelung gilt nur für tarifgebundene Betriebe.

In den letzten beiden Jahren hat dies stets zu Nachfragen geführt, ob der 8. März ein Feiertag im Sinne von § 11 Manteltarifvertrag ist, denn in § 11 Manteltarifvertrag werden diverse Feiertage aufgezählt werden, jedoch der 8. März fehlt.

Der Manteltarifvertrag wurde im Jahr 2018 abgeschlossen. Damals war der 8. März noch kein Feiertag in Berlin. Daher konnte der Tag auch nicht im Manteltarifvertrag aufgeführt werden.

Unabhängig von der Aufzählung der Feiertage knüpft § 11 Manteltarifvertrag vor allem daran an, dass an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wird. Da der 8. März jetzt ein gesetzlicher Feiertag in Berlin ist, gilt § 11 Manteltarifvertrag nach unserer Auffassung auch für den 8. März.