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Untersagung der Aufstellung von Heizpilzen für zulässig erklärt

Bereits seit Beginn des Jahres 2009 werden Terrassenheizstrahler, zu denen auch die gasbetriebenen Heizpilze gehören, aus Gründen des Klimaschutzes in den Berliner Innenstadtbezirken nicht mehr von den Behörden geduldet. Derartige Geräte sind insbesondere in den Übergangszeiten vom Sommer zum Herbst und vom Frühling zum Sommer bei vielen Schankvorgartenbetreibern und Gästen nach wie vor gleichermaßen beliebt sind, finden vielfach jedoch keine Zustimmung.

Zum einen sind nicht alle Stadtbezirke gleichermaßen für ein Aufstellverbot dieser Geräte (bisher nur die Innenstadtbezirke). Selbst bei einer einheitlichen Auffassung und Verfahrensweise aller Bezirke erstreckt sich die Regelungskompetenz der Ämter nur auf das öffentliche Straßenland, nicht aber auf Flächen, die sich in Privatbesitz befinden. Das führt dazu, dass ein Gaststättenbetreiber, der sein Restaurant, seinen Schankvorgarten auf Privatland betreibt, Heizpilze in beliebiger Anzahl aufstellen darf. Sein unmittelbarer Nachbar hingegen, der auf die Nutzung öffentlichen Straßenlandes angewiesen ist, zumindest im Innenstadtbereich, keinen einzigen. Unschwer zu erraten, welcher Schankvorgarten deshalb am Abend gut besucht ist und welcher nicht. 

Die sich aus dieser Rechtssituation ergebende Ungleichbehandlung hat Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, die generell, aber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten umso mehr, nicht zu akzeptieren sind. Der DEHOGA Berlin, der sich übrigens bereits seit vielen Jahren für einen nachhaltigen Klimaschutz engagiert (Stichwort Energiekampagne Gastgewerbe), dabei aber nicht auf Verbote, sondern auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit klimabeeinträchtigenden Geräten setzt, unterstützt deshalb auch die Klage eines Gastronoms aus  Friedrichshain-Kreuzberg gegen das Land Berlin. 

Der betreffende Gastronom hatte Anfang 2009 beim zuständigen Bezirksamt einen Antrag auf Sondernutzung von Straßenland gestellt und in diesem Zusammenhang auch die Genehmigung zum Aufstellen eines gasbetriebenen Heizstrahlers beantragt. Daraufhin war ihm zwar das Herausstellen von Tischen und Stühlen genehmigt worden, der Antrag auf Genehmigung der Aufstellung eines Heizpilzes wurde aber abgelehnt. Nachdem der gegen diese Entscheidung erfolgte Widerspruch erfolglos blieb, rief der Gastronom das Verwaltungsgericht Berlin an. Dieses wies allerdings mit Urteil vom 03. Juni 2010 die Klage ab (VG 1 K 275.09).

In der Entscheidungsbegründung stellt das Gericht die vom Kläger angeführten wirtschaftlichen Nachteile und finanziellen Verluste nicht in Frage. Es vertritt allerdings die Auffassung, dass das Aufstellen eines Heizpilzes den überwiegenden öffentlichen Interessen entgegensteht, so dass der Gastronom die mit der Versagung der Genehmigung zum Aufstellen eines solchen Gerätes trotz aller damit für ihn verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Ob hierbei die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, bleibt zu bezweifeln, zumal eben auf Privatland auch weiterhin Heizpilze aufgestellt und betrieben werden dürfen, ohne dass ein Bezirksamt dies momentan verhindern kann. 

Im vorliegenden Fall geht es somit nicht allein um Klimaschutz (hier müsste man viel eher über CO²-Emissionen von Kohlekraftwerken, zunehmenden Lkw-Verkehr und anderes nachdenken und diskutieren), sondern um gleiche Wettbewerbsbedingungen für am Markt agierenden gastronomischen Betriebe. Das genannte Urteil hat hierzu keinen Betrag geleistet, so dass der Kläger nunmehr Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen wird. Auch hierbei kann er sich der Unterstützung des DEHOGA Berlin sicher sein. 

Der DEHOGA Berlin wird über den Ausgang des Verfahrens berichten.

030. 318048-0
info@dehoga-berlin.de
Feb 04
Samstag