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Gästetoiletten in Gaststätten

Regelmäßig zur Sommerzeit häufen sich in der Geschäftsstelle des DEHOGA Berlin die Anfragen von Medien, Touristen und Gewerbetreibenden zur öffentlichen Zugänglichkeit von Toiletten in Gaststätten.

Hier wird nochmals auf die derzeit geltende Rechtslage verwiesen:

  • Nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastV) vom 10.09.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2005 (GVBl. S. 754) müssen Berliner Gaststätten (bzw. deren Betreiber) für Gäste Toiletten zur Verfügung stellen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Gaststätten mit einer Aufenthaltsfläche für Gäste von höchstens 50 m² und nicht mehr als zehn Sitzplätzen. Diese benötigen keine Toiletten, müssen aber im Eingangsbereich deutlich auf das Fehlen der Gästetoiletten hinweisen. Im Übrigen ist die Anzahl der erforderlichen Toiletten von der Größe der Gaststätte abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 GastV).
  • Gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 GastV dürfen die nach Abs. 2 notwendigen Toiletten nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. Der Gast, der ein Restaurant besucht, hat somit einen Anspruch darauf, die Toilette unentgeltlich zu benutzen.

Die Betonung liegt aber stets auf dem Wort Gast bzw. Gäste. Personen, die nicht Gast der Gaststätte sind und dort weder etwas essen noch trinken, sondern diese lediglich aufsuchen um sich zu erleichtern, kann der Gastwirt unter Berufung auf sein Hausrecht den Zugang zur Gaststätte bzw. zur Toilette verwehren. Ausgenommen hiervon sind höchstens Notfälle, wobei aber ein bloßer Druck auf der Blase sicher noch keinen Notfall darstellen dürfte. Die Freistellung der Benutzung der Toiletten durch die Öffentlichkeit (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) unterliegt somit der freien Entscheidung des jeweiligen Gastwirtes.

(Albrecht Winkler, Justiziar, DEHOGA Berlin)

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Feb 04
Samstag