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Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch die Bundeszollverwaltung

Bereits im Dezember 2008 hatten wir alle Mitgliedsbetriebe des DEHOGA Berlin auf unserer Webseite über die ab Januar 2009 geltende gesetzliche Reglung zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten hingewiesen. Da die Bundeszollverwaltung im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit jedoch nach wie vor immer wieder erhebliche Rechtsverstöße auf diesem Gebiet feststellt, sind wir von der Bundesfinanzdirektion Mitte mit Schreiben vom 26. Mai 2010 gebeten worden, nochmals über die konkrete Rechtslage zu informieren.

Diese lautet wie folgt:

Gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sind die im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe tätigen Personen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Gemäß § 2 a Abs. 2 SchwarzArbG hat der Arbeitgeber jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Abs. 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 abs. 1 vorzulegen.

Diese Vorschriften sind gemäß § 8 abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SchwarzArbG bußgeldbewehrt.

Da auch zukünftig mit Kontrollen durch die Zollverwaltung zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die genannten Bestimmungen zur Vermeidung unnötiger Bußgeldverfahren konsequent einzuhalten.

Ihr DEHOGA Berlin-Team

 

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Feb 04
Samstag